EnSikuMaV und EnSimiMaV — Alles was Sie über die anstehenden Energiesparverordnungen wissen müssen

Für VermieterInnen und VerwalterInnen wurden ab dem 1. September 2022 und 1. Oktober 2022 jeweils neue Energiesparverordnungen aktiv, die einige wichtige Pflichten mit sich bringen. Was jetzt zu tun ist und wie Sie als VermieterIn oder VerwalterIn diesen neuen Regelungen korrekt nachkommen, lesen Sie in diesem Beitrag.

Das Bundeskabinett verabschiedete in den vergangenen Wochen zwei neue Verordnungen mit der abenteuerlichen Abkürzung “EnSikuMaV” und “EnSimiMaV”, die jeweils für Maßnahmen zur Energieversorgungssicherheit stehen und sich für kurzfristige sowie mittelfristige Lösungen einsetzen.

Die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung trat mit dem 1. September 2022 in Kraft und bleibt bis einschließlich 28. Februar 2023 aktiv. Das Ziel dieser neuen Regelung ist es, Maßnahmen zur Energieeinsparung für die gesamte Heizperiode festzulegen, natürlich aufgrund der immer noch hohen Gaspreise und der noch anhaltenden Energieknappheit. Zu den Maßnahmen gehören auch einige Pflichten:

  • MieterInnen sind nicht mehr dazu verpflichtet, ihre Wohnung auf eine Mindesttemperatur zu heizen
  • VermieterInnen hingegen werden verpflichtet, ihre MieterInnen über den Energieverbrauch, die Energiekosten und die Einsparpotenziale zu informieren
  • Private Pools dürfen ab sofort nicht mehr mit Gas oder Strom aus dem Stromnetz beheizt werden

Konkrete Maßnahmen zur Energieeinsparung — Kurzfristig oder mittelfristig?

Selbst wenn der Mietvertrag eine Klausel beinhaltet, die ein Heizen auf eine Mindesttemperatur vorsieht, müssen MieterInnen dieser Forderung im Zeitraum vom 1. September und dem 28. Februar 2023 nicht nachkommen. Es bleibt den MieterInnen frei, gar nicht oder signifikant weniger zu heizen. Wichtig dabei zu beachten ist jedoch, trotzdem so zu heizen, dass keine Schäden an der Immobilie entstehen. Gas- und Wärmelieferanten müssen MieterInnen außerdem umfassend Informationen über den Energieverbrauch, die Kosten und die Einsparpotenziale zukommen lassen – dies beinhaltet aktuelle Entwicklungen, aber auch künftige Preissteigerungen. VermieterInnen oder VerwalterInnen stehen hier ebenso in der Pflicht, diese Informationen an die MieterInnen weiterzuleiten. Auf große Wohngebäude mit mindestens zehn Wohneinheiten kommt eine Erweiterung dieser Regelung zu: MieterInnen in solch großen Wohngebäuden haben einen Anspruch auf die genannten Informationen, jedoch maßgeschneidert auf ihre spezifische Wohnsituation.

Die EnSimiMaV richtet sich an mittelfristigen Maßnahmen aus und hat daher einen deutlich längeren Wirkungszeitraum als die EnSikuMaV — nämlich zwei Jahre. Sie trat am 1. Oktober 2022 in Kraft und ist bis einschließlich 30. September 2024 gültig.

Der Heizungscheck: Regelmäßig notwendig

Der Heizungscheck liegt bei dieser Regelung im Fokus, der von VermieterInnen in diesem Zeitraum zwingend durchgeführt werden muss. Die Heizung soll damit auf ihre Energieeffizienz geprüft bzw. dahingehend optimiert werden – z.B. wenn Dämmungen an Rohrleitungen notwendig sind. Werden bei der Prüfung Mängel sichtbar, müssen diese umgehend behoben werden. VermieterInnen und VerwalterInnen müssen mit der Verordnung außerdem verpflichtend einen hydraulischen Abgleich durchführen, und zwar im Zeitraum von der Vermietung oder einem beauftragten Unternehmen bis zum 30. September 2024 – sofern es sich um ein Wohngebäude mit mindestens zehn Wohneinheiten handelt. Wohngebäude ab sechs Wohneinheiten können den hydraulischen Abgleich bis zum 15. September 2024 durchführen.

Weitere, regelmäßig notwendige Maßnahmen sind:

  • Die Absenkung der Vorlauftemperatur bzw. die Optimierung der Heizkurve bei groben Fehleinstellungen
  • Die Aktivierung der Nachtabsenkung und Nachtabschaltung sowie andere Abschaltungen (z.B. Urlaubszeiten etc.)
  • Die Optimierung des Zirkulationsbetriebs
  • Die Absenkung der Warmwassertemperatur und der Heizgrenztemperatur zum Verringern der Heizperiode
  • Das umfangreiche Informieren der GebäudeeigentümerInnen oder NutzerInnen über weitergehende Energiesparmaßnahmen

Weitere Neuerungen für Unternehmen

Abgesehen von den bereits erwähnten Punkten, die insbesondere für Vermieter und Vermieterinnen von Privatimmobilien von Bedeutung sind, beinhalten die Verordnungen auch weitere ergänzende Maßnahmen für öffentliche Institutionen und Unternehmen.

Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen

Folgende Punkte fordert die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen:

  • Räume in öffentlichen Nichtwohngebäuden, in denen man sich nicht regelmäßig aufhält, sollen in der Regel nicht mehr beheizt werden.
  • Die Lufttemperaturhöchstgrenze in öffentlichen Nichtwohngebäuden darf 19 Grad in Büros vorübergehend nicht überschreiten.
  • In öffentlichen Nichtwohngebäuden sind dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen auszuschalten, wenn der Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist.
  • Die Beleuchtung von Gebäuden oder Baudenkmälern von außen ist untersagt. Ausnahmen bilden allerdings die Sicherheits- und Notbeleuchtung.
  • In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen untersagt, wenn dabei Heizwärme verloren geht.
  • Der Betrieb beleuchteter Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt.
  • Für Arbeitsräume in Arbeitsstätten gelten die festgelegten Höchstwerte für die Lufttemperatur als Mindesttemperaturwerte.

Die Maßnahmen zum verminderten Heizen, reduzierter Raumtemperatur sowie zum Abschalten der Trinkwassererwärmungsanlage gelten allerdings nicht für medizinische Einrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen, Schulen oder Kindertagesstätten.

Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen

Die Verordnung zur Gewährleistung der Energieversorgung legt zudem folgenden Punkt fest: Ab dem 1. Oktober sind Unternehmen, die in den letzten drei Jahren einen durchschnittlichen Energieverbrauch von über 10 Gigawattstunden pro Jahr aufweisen, verpflichtet, wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen umzusetzen. Diese Regelung trifft auf Unternehmen zu, die bereits in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Energiedienstleistungsgesetzes ihre Verbrauchsanalysen sowie das Potenzial zur Einsparung durchgeführt haben.

Vor allem die Transparenz der Energieverbrauchsdaten und deren Einsparpotenziale, die VermieterInnen und VerwalterInnen an die MieterInnen herantragen müssen, gewinnt zunehmend an Bedeutung. Verbrauchsdaten zu erfassen und diese zu kommunizieren erfordert solide Digitalisierungsstrategien und ein großes Maß an Flexibilität.

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Die Ideen und die technische Basis für die Kreutzpointner Business Software GmbH wurden im Rahmen des unternehmensweiten „Research & Development“-Prozesses in den letzten Jahren erfolgreich entwickelt. Ergänzend zum Geschäftsbereich IT-Systeme rundet die neue Digitaleinheit das große Portfolio von Kreutzpointner ideal ab.